Stand 2021

Allen unseren Kauf-, Wartungs-, Reparatur- und sonstigen Dienstleistungs- sowie Mietverträgen werden gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde gelegt. Entgegenstehende AGB unserer KUNDEN erkennen wir nicht an, soweit nicht anderes im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 1

Zustandekommen von Verträgen

Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SKLARZ. Der KUNDE und SKLARZ sind zwei Wochen an ihr Angebot/Auftrag gebunden, der KUNDE kann ein Angebot von SKLARZ nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Die Annahme nach Ablauf dieser Frist gilt als neues Angebot.

§ 2

Änderungsvorbehalt

(1) SKLARZ ist berechtigt, das Produkt durch technische Weiterentwicklung zu ändern, ohne das dies die Brauchbarkeit einschränkt.

(2) Nach Vertragsschluss vom Kunden veranlasste Änderungen des Produktes berechtigen SKLARZ zur entsprechenden Änderung der dadurch betroffenen Vertragsbedingungen, insbesondere Preis und Leistungszeit.

(3) Bei durch Kostenerhöhungen veranlassten Preiserhöhungen von mehr als 10% ist der KUNDE berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. SKLARZ ist verpflichtet, die Kostenerhöhung auf Wunsch des Kunden nachzuweisen.

§ 3

Preise und Zahlung

(1) Die Preisangebote verstehen sich frei Werk oder Lager rein netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer in Euro ausschließlich Verpackung und Versand.
Die Anlieferung erfolgt für den Kunden unfrei. Transport, Verpackung, Versicherung und Porto sind vom Kunden zu tragen. Bei freier Rücklieferung übernimmt SKLARZ die Entsorgung der Verpackung.

(2) Die Rechnungen sind mit Rechnungszugang ohne Abzug fällig.

(3) Bei Zahlungserfüllung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang gewährt SKLARZ 2% Skonto. Der KUNDE trägt die Beweislast für den Rechnungszugang, soweit er hieraus Rechte herleiten will. Die Erfüllung tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem SKLARZ über den Rechnungsbetrag verfügen kann.

(4) Für den Fall des Verzuges ist SKLARZ berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch von 14% p.a. zu berechnen. SKLARZ bleibt berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Kunde ist ausdrücklich berechtigt nachzuweisen, dass Sklarz kein Schaden oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

§ 4

Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber SKLARZ kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des KUNDEN erfolgen.

§ 5

Lieferzeit

(1) Die Lieferzeitangaben in Angeboten von SKLARZ sind annähernd und unverbindlich. Sie werden von SKLARZ nach sorgfältiger Prüfung unter Anpassung an die Wünsche des Kunden genannt.

(2) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt der endgültigen kaufmännischen und technischen Auftragsklarheit.

(3) Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der KUNDE seine notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt oder Vertragsänderungen durch Sonderwünsche des Kunden vereinbart werden. Für die von SKLARZ zu bewirkenden Vertragspflichten behält sich SKLARZ eine Nachfrist von vier Wochen vor.

(4) Lieferverzögerungen durch unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Unwetter, Streiks oder Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energiezufuhr ohne Verschulden von SKLARZ oder Nichtbelieferung oder sonstige nicht durch SKLARZ zu vertretende Verzögerungen der Herstellung und der Aufgabe des Produkts zum Versand hemmen die Lieferfrist für die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist des Unternehmens von SKLARZ.

§ 6

Abnahmeverzug

(1) Wenn der KUNDE nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Produkts oder Nacherfüllung verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann SKLARZ vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. § 323 BGB bleibt unberührt.

(2) Soweit der Abnahmeverzug länger als zwei Wochen dauert, hat der KUNDE die anfallenden Lagerkosten zu zahlen. Sofern Sklarz keine höheren Lagerkosten nachweist und der Kunde nicht nachweist, dass die Lagerkosten nicht oder nicht in der Höhe angefallen sind, können je angefangener Woche des Abnahmeverzuges Lagerkosten in Höhe von 1% des Auftragswertes, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes, in jedem Falle jedoch 50 € verlangt werden. SKLARZ kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

(3) Als Schadensersatz bei Abnahmeverzug kann SKLARZ, soweit er keinen höheren Schaden nachweist, 25% der Auftragssumme fordern. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

§ 7

Rücktritt durch SKLARZ

(1) SKLARZ wird von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller oder Vorlieferant die Produktion der bestellten Produkte endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung von SKLARZ auf höherer Gewalt beruht und wenn SKLARZ in diesen beiden Fällen die bestellten Produkte nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstünde erst nach Angebotsbindung oder Vertragsabschluss eingetreten sind und SKLARZ die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
Über die vorgenannten Umstände wird SKLARZ den KUNDEN unverzüglich benachrichtigen.

(2) SKLARZ ist darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt, wenn der KUNDE über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der KUNDE leistet unverzüglich Vorauskasse oder insolvenzfeste Sicherheit.

(3) SKLARZ ist berechtigt, die ihm obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Auftragsbestellung erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist. SKLARZ kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der KUNDE in diesem Fall nicht innerhalb einer Frist von einer Woche Sicherheit oder Vorauskasse leistet.

(4) Für den Fall des Rücktritts und der einhergehenden Rücknahme des Produktes durch SKLARZ hat SKLARZ Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung:
* für infolge des Vertrages entstandene Aufwendungen wie Porto, Transport, Montage und Kosten der Rechtsverfolgung nach Aufwand
* für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung im ersten Halbjahr nach Übergabe 25%, im zweiten Halbjahr nach Übergabe 40%, im zweiten Jahr nach Übergabe 60%, im dritten Jahr nach Übergabe 70% des Auftragswertes, soweit SKLARZ keinen höheren Schaden oder Aufwand nachweist oder der KUNDE nicht nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden oder Aufwand entstanden ist.

§ 8

Eigentumsvorbehalt

(1) Die Produkte von SKLARZ bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnungsbeträge und aller aus dem jeweiligen Vertrag bestehenden Forderungen Eigentum von SKLARZ. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch bis zur Erfüllung derjenigen Forderungen, die SKLARZ gegen den KUNDE im Zusammenhang mit den Produkten, z.B. aufgrund von Reparaturen, Wartung oder Ersatzlieferung hat.

(2) Die Verpfändung und Sicherungsübereignung wird bis zum Eigentumsübergang ausdrücklich untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb unter der Bedingung gestattet, dass sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen Dritte in Höhe unserer Forderung gegen den KUNDEN schon jetzt vom KUNDEN an SKLARZ abgetreten werden. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Produkte ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft werden. Werden Produkte von SKLARZ zusammen mit anderen SKLARZ nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der SKLARZ- Produkte. SKLARZ nimmt die Abtretung an. Der KUNDE ist zur Einziehung der an SKLARZ abgetretenen Forderung berechtigt.

(3) Werden SKLARZ- Produkte verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für SKLARZ, und zwar im Verhältnis des Werts des Produkts zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung; SKLARZ räumt dem KUNDEN das Anwartschaftsrecht im entsprechenden Umfang ein.

(4) Der KUNDE verwahrt die Produkte bis zum Eigentumsübergang für SKLARZ und hat diese pfleglich zu behandeln; er ist verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und sonstige naheliegende Risiken zum Neuwert zu versichern. Kommt der KUNDE in Zahlungsverzug oder verstößt er sonst gegen seine Verpflichtungen aus dem Eigentums-vorbehalt in mehr als nur geringfügigen Umfang, kann SKLARZ das Produkt heraus verlangen. Sämtliche Aufwendungen der Rücknahme trägt der KUNDE. Die Zurücknahme des Produktes bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Etwaige Verwertungserlöse werden auf unsere Forderung angerechnet.

(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter ist SKLARZ unverzüglich zu benachrichtigen. Der KUNDE ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

(6) SKLARZ bleibt verpflichtet, die SKLARZ zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des KUNDEN insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Wahl der freizugebenden Sicherheiten steht im Ermessen von SKLARZ

§ 9

Gewährleistung

(1) Ist das Produkt fehlerhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird es innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations-. oder Materialfehler schadhaft, so liefert SKLARZ nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche dem KUNDEN Ersatz (Nacherfüllung) oder bessert nach. SKLARZ ist berechtigt, bis zu zwei Mal Nacherfüllung oder Nachbesserung zu leisten. Schlägt die zweimalige Nacherfüllung oder Nachbesserung fehl, so kann der KUNDE vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Schadensersatzansprüche beschränken sich, mit Ausnahme beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, auf den Mangelschaden und den von der Zusicherung gedeckten Mangelfolgeschaden.

(2) Die Gewährleistung umfasst nicht Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäße Benutzung oder Montage sowie Fehler durch Reparaturversuch des KUNDEN oder Dritter.
Ist Vertragsgegenstand eine Neuentwicklung, die Anwendung einer neuen Technologie oder eine Spezialfertigung unter Verwendung innovativer Elemente, ist SKLARZ für Konstruktions- und Herstellungsfehler zu einer viermaligen Nacherfüllung oder Nachbesserung berechtigt.

(3) Soweit sich der KUNDE auf Ansprüche aus Garantie beruft, so gilt für den Umfang der Garantie ausschließlich die Garantieerklärung oder dem KUNDEN ausgehändigte schriftliche Erklärungen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme oder Übergabe.

(5) Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe, Lieferung oder Abnahme schriftlich angezeigt werden.

(6) Die Frist für die etwa bestehende gesetzliche Beweislastumkehr gem. § 476 BGB wird auf 3 Monate verkürzt, es sei denn, die Produkte oder Werkleistungen wurden nach Übergabe, Lieferung oder Abnahme in diesem Zeitraum nicht oder nur unerheblich bestimmungsgemäß eingesetzt und verwendet.

§ 10

Haftung

(1) Im übrigen haftet SKLARZ aus Vertrag, der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie nur für die schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

(2) Die Haftung für die leicht fahrlässige Verursachung von Kardinalpflichten wird auf 25% des Auftragswertes beschränkt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(4) Die gesetzliche Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 11

Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung gehen mit Übergabe und bei Versendung mit Aufgabe des Produktes an den ersten Frachtführer (Post, Spedition oder Kurier) auf den KUNDEN über.
Dies gilt auch, wenn SKLARZ den Transport übernimmt.

§ 12

Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus Vertrag und Gesetz, auch Gewährleistungsansprüche, ist Schwarzhausen/ Thüringen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das örtlich für Schwarzhausen jeweils zuständige Gericht.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Für internationale Warenkaufverträge findet hilfsweise das Internationale UN-Kaufrecht Anwendung, wenn und soweit kein deutsches Recht Anwendung findet.

§ 13

Schriftform

Alle Vereinbarungen und Willenserklärungen, insbesondere auch Änderungen und Ergänzungen der Verträge und dieser AGB einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

§ 14

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne AGB oder Regelungen in AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen AGB oder Regelungen in AGB unberührt.
Die Parteien werden die unwirksame AGB oder Regelung durch eine solche Abrede ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten möglichst nahe kommt und dem Gesetz entspricht.